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PflAV · Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek

PflAV Art. 9Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen

In KraftAmtlicher Text

Nicht abzuliefern sind 1.

Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,

2.

zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,

3.

selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,

4.

Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

5.

Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,

6.

inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,

7.

netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,

8.

E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,

9.

Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,

10.

selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.