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PferdewMeistPrV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

PferdewMeistPrV Art. 14Struktur der Prüfung

Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.

Berufsausbildung und

2.

Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.

einen praktischen Teil (§ 15) und

2.

einen schriftlichen Teil (§ 16).

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).