PatKostG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
PatKostG Art. 12Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.