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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 99Keine Verhaftung des Patentanwalts

Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln

In KraftAmtlicher Text

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.