PAO Art. 118Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.