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PassG · Passgesetz

PassG Art. 8Passentziehung

Erster Abschnitt Passvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.