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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 115Verkehr mit Gefangenen

Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.

einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder

2.

sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.