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OrthopschuhmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

OrthopschuhmAusbV Art. 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.