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OrthBandMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk

OrthBandMstrV Art. 6Übergangsvorschrift

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.