OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
OrgBAusbV Art. 6Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.