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ODV · Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

ODV Art. 30Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 7 Notfallverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.