NotVPV · Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
NotVPV Art. 20Löschung des Postfachs
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.