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NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

NotFV Art. 4Prüfende

Teil 1 Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

(2) Die Prüfenden haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.