NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV Art. 26Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
(1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.
(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.