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NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV Art. 26Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten

Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.

(2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.