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NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV Art. 14Angabe der Urkundenart

Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden 1.

Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,

2.

Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,

3.

Verfügungen von Todes wegen,

4.

Vermittlungen von Auseinandersetzungen und

5.

sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.

Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben.

(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.