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NDWV · Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

NDWV Art. 1Anwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: 1.

Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,

2.

Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,

3.

Evakuierung.