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NatPVorpBlV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

NatPVorpBlV Art. 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

In KraftAmtlicher Text

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.