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NatKautschOrgVorRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

NatKautschOrgVorRV Art. 1

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 21 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 6. Oktober 1979 Anwendung. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.