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MVTAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

MVTAusbV Art. 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse

Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.

Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.

Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

4.

metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

5.

Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

6.

gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

7.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.