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MVSchPAnO · Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MVSchPAnO Art. 1

In KraftAmtlicher Text

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen: A.

Gebots- und Verbotszeichen

A.26

Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.

A.27

Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.

A.28

Fahrverbot für Segelfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.

A.29

Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.

A.30

Fahrverbot für Sportfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

A.31

Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten: a)

Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.

b) Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.

c) Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.

A.32

Durchfahren beweglicher Brücken a)

Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):

Ein festes rotes Licht;

b) Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:

Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;

c) Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:

Ein festes grünes Licht;

d) Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):

Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

Zwei feste rote Lichter übereinander.

Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden: -

Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.

-

Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.

B.

Warn- und Hinweiszeichen

B.18

Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.

B.19

Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".

B.20

Durchfahren von festen Brücken:

Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird: a)

In beiden Richtungen befahrbar:

Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;

b) In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):

Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.

Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.

Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -. Einschränkungen: a)

Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

b) Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

c) Nur gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";

d) Nicht gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".