MtDBwVWehrtechnikVDV Art. 48Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.
(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt: 1.
die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.