MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 30Anwendbares Recht
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.