MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.