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MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV Art. 55Zeugnis über die staatliche Prüfung

Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1.

die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.

die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.

die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.

die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.