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MPAHSBundV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAHSBundV Art. 12Modulprüfungen

Abschnitt 3 Masterprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von 1.

Klausuren,

2.

mündlichen Prüfungen,

3.

Vorträgen,

4.

Präsentationen,

5.

schriftlichen Ausarbeitungen oder

6.

Sprachprüfungen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.