MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 3Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen. ... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31