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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen

In KraftAmtlicher Text

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen. ... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31