MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 3Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 37 Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29