MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 1Verhalten unter besonderen Umständen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.