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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 1Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint, a)

in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.