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MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

MOG Art. 2Marktordnungswaren

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.