MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
MOG Art. 2Marktordnungswaren
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.