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MKSeuchV 2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

MKSeuchV 2005 Art. 26Tilgungsplan

Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor.