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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG Art. 9

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

In KraftAmtlicher Text

In der Entscheidung über die Entschädigung legt die Enteignungsbehörde, soweit eine Landentschädigung vorgesehen ist, der Feststellung der Enteignungsentschädigung (§§ 24ff. des preußischen Enteignungsgesetzes) den festgestellten Landentschädigungsplan zugrunde und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe neben der Landentschädigung eine zusätzliche Entschädigung in Geld zu gewähren ist.