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MitbestG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

MitbestG Art. 14Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten

Dritter Unterabschnitt Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt 1.

durch Niederlegung des Amtes,

2.

durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.