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MinÖlBewV · Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung

MinÖlBewV Art. 3Umfang der Verpflichtung

I. Abschnitt Eingriffsvorbehalte

In KraftAmtlicher Text

Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig, 1.

um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und

2.

wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.

Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.