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MilchSonMaßG · Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich

MilchSonMaßG Art. 1Zweck

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.