MilchQBALMZustV · Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität MilchQBALMZustV Art. 2 In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 1 Inhalt