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MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

MilchPQV Art. 57Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten

In KraftAmtlicher Text

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen: 1.

bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;

2.

bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

3.

bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;

4.

bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.