MilchPQV · Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
MilchPQV Art. 57Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten
Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen: 1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.