MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
MilchFettG Art. 5Besondere Liefer- und Abnahmepflichten
Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse
Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.