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MetallbAusbV 2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

MetallbAusbV 2008 Art. 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

30 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Kundenauftrag

35 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Metallgestaltung

12,5 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Arbeitsplanung

12,5 Prozent,

5.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.