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MedInfoFAngAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

MedInfoFAngAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.

Archiv,

2.

Bibliothek,

3.

Information und Dokumentation,

4.

Bildagentur,

5.

Medizinische Dokumentation

gewählt werden.