MeAnlG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
MeAnlG Art. 12Eigentumsübergang
Abschnitt 3 Anlagen zur Entwässerung
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.