MDBNDVerfSchVDV Art. 61Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.
Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.