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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 53Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, 1.

wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.

bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.