MDBNDVerfSchVDV Art. 19Bestehen des mündlichen Teils
Teil 2 Auswahlverfahren
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Teil 2 Auswahlverfahren
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.