MBPolVDVDV Art. 40Bestehen der praktischen Prüfung
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.