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MautSysG · Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

MautSysG Art. 4Registrierung von Anbietern

In KraftAmtlicher Text

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.