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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV Art. 14Aufbau und Dauer der Ausbildung

Abschnitt 3 Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus 1.

einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2.

einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

3.

einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

4.

einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.