MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
MADG Art. 18Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel
Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.