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MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 18Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs

Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel

In KraftAmtlicher Text

Für die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.