MaßschuhmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
MaßschuhmAusbV Art. 24Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.