LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG Art. 5
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.